╔═ Fotos
[ map ]47.4940°N 11.1174°E
╔═ Namen
Wissenschaftlicher NameRussula delica
Gebräuchliche NamenWeißer Täubling
auch bekannt alsBlaublättriger Weißtäubling, Gewöhnlicher Weiß-Täubling, Gewöhnlicher Weißtäubling, Breitblättriger Weißtäubling, Gemeiner Weißtäubling, Breitblättriger Weiß-Täubling, Blaublättriger Weiß-Täubling
╔═ Nomenklatur
Anerkannter NameRussula delicaFr., 1838
alle Namen (14)
Variationen
Russula delicavar.delicaFr., 1838
Russula delicaf.delicaFr., 1838
Weitere Namen
Agaricus piperatusvar.exsuccus(Pers.) Pers., 1801
Agaricus vellereusvar.exsuccus(Pers.) Fr., 1821
Galorrheus vellereusvar.exsuccus(Pers.) P. Kumm., 1871
Lactarius exsuccusW.G. Sm., 1873
Lactarius vellereusvar.exsuccus(Pers.) Cooke, 1871
Lactifluus exsuccus(Pers.) Kuntze, 1891
Russula delicavar.bresadolaeSinger, 1938
Russula delicavar.centroamericanaSinger, 1989
Russula delicavar.dobremeziiAdhikari, 1999
Russula delicavar.glaucophyllaQuél., 1902
Russula delicavar.putaRomagn., 1967

Namen, Autorenschaften und Daten aus Index Fungorum.

╔═ Klassifikation
  • BasidiomycotaAbteilung
  • └─ AgaricomycetesKlasse
  • └─ RussulalesOrdnung
  • └─ RussulaceaeFamilie
  • └─ RussulaGattung

Höhere Ränge aus Catalogue of Life (COL26.9 XR).

╔═ Morphologie
╔═ Ökologie
LebensweiseMykorrhiza

Nadel- und Mischwald, oft unter Kiefern; in Moos und Nadelstreu

╔═ Sammelstatus
ArtenschutzKeine artenspezifische Beschränkung nach Bundesrecht
Rote Liste (Deutschland)* — Ungefährdet

⚠ Vor dem SammelnWilde Pilze dürfen in geringen Mengen für den Eigenbedarf entnommen werden (§ 39 Abs. 3 BNatSchG) — aber nicht in Naturschutzgebieten oder Nationalparks, auf gesperrten Flächen oder auf genutzten landwirtschaftlichen Flächen und nie zum Verkauf (§ 39 Abs. 4). In Bayern ist dieses Recht in Art. 141 Abs. 3 der Landesverfassung verankert und auf ortsüblich begrenzte Mengen beschränkt; zuständig ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises. Schilder und örtliche Verordnungen gehen vor.

Artenschutz aus BArtSchV Anlage 1 und § 2 Abs. 1, abgerufen am 2026-10-15; Rote Liste aus Dämmrich et al. (2016) (BfN / Rote-Liste-Zentrum). Keine Rechtsberatung — örtliche Regeln und Schilder können strenger sein. BArtSchV Anlage 1 · Rote-Liste-Daten

╔═ Genießbarkeit

Nach gründlichem Garen essbar

╔═ Bestimmungsmerkmale
  • ▸ Reinweiße bis elfenbeinfarbene, erst gewölbte, später trichterförmig vertiefte Hüte
  • ▸ Festes weißes Fleisch, zur Stielbasis hin oft ockerbräunlich verfärbt
  • ▸ Weit herablaufende, engstehende cremeweiße Lamellen
  • ▸ Kurzer, gedrungener, oft im Boden steckender Stiel
  • ▸ Schwacher, öliger bis fischartiger Geruch
╔═ Anmerkungen

Einer der größten und kräftigsten Täublinge; wächst oft halb im Boden vergraben zwischen Moos und Nadelstreu, sodass er leicht zu übersehen ist, bis der Hut die Oberfläche durchbricht.